Satzung

in der Fassung vom 22.03.1985

(mit der eingearbeiteten Satzungsänderung vom 15.02.1991 und 18.02.1994)

§1

Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein für Heimatkunde hat seinen Sitz in Geseke und wurde gegründet am 1.März 1925. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lippstadt eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung, des Umwelt-, Landschafts-, und Denkmalschutzes im Gebiet der Stadt Geseke und ihrer Umgebung. Der Verein ist überparteilich. Seine Ziele sind:

  1. die Stadt für ihre Bürger und Bürgerinnen lebenswert zu gestalten und zu erhalten;
  2. die Geschichte der Heimat zu erforschen und die Kenntnis der Geschichte weiten Kreisen zu vermitteln;
  3. das heimatliche Brauchtum zu sichern und den Heimatgedanken zu pflegen;
  4. bei der Pflege der Denkmäler der Heimat (Bauten, Straßen- und Flurnamen usw.) sowie des Orts- und Landschaftsbildes mitzuwirken;
  5. die plattdeutsche Sprache zu pflegen und ihre Verbreitung zu fördern;
  6. bei der Betreuung und Gestaltung des Heimatmuseums tätig zu sein;
  7. die Herausgabe der "Geseker Heimatblätter" und heimatlichen Schrifttums.

Diese Ziele sollen durch die eigene Arbeit des Vereins und durch die enge Zusammenarbeit mit dem westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen  und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, erreicht werden. Auch Neubürger und die Jugend sollen für die Ziele des Vereins gewonnen werden.

§2

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein. Die Mitglieder müssen sich zu den Vereinszielen bekennen.

Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens bis zum 1. Dezember mitzuteilen. Mitglieder, die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Beirates.

§3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird ein Vereinsbeitrag erhoben, der jährlich zu zahlen ist und dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erhoben.

§4

Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) Vorstand

b) Beirat

c) Mitgliederversammlung

§5

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer sowie Ehrenvorsitzende als geborene Mitglieder. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt, der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, auf Antrag in geheimer Wahl, auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

Der Vorstand entscheidet ebenfalls über die Durchführung der Aufgaben des Vereins nach §1 der Satzung, sowie über die Verwendung der Einnahmen. Der Vorstand verfügt über die eingenommenen Beiträge.

§6

Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder

Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsangelegenheiten, insbesondere auch die Versammlungen. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei Verhinderung und unterstützt ihn im allgemeinen. Der Geschäftsführer führt den gesamten Schriftverkehr des Vereins selbständig oder auf Anweisung des Vorsitzenden, außerdem erstellt er die erforderlichen Protokolle.

Dem Kassierer obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und der Kasse, die Führung des Mitgliederverzeichnisses und die Einziehung der Beiträge.

§7

Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht aus dem Vorstand, dem Archivar, dem Museumsleiter, dem Justiziar, dem Redakteur der Heimatblätter, dem Sprecher des "Plattdeutschen Krinks" und Vertretern eines jeden Arbeitskreises und bei Bedarf sachkundigen Bürgern.

Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren berufen. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins zu Sitzungen einberufen.

§8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden durch Bekanntgabe in der Ortszeitung mindestens eine Woche vorher einberufen. Die Abstimmungen erfolgen durch einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Ein sofortiger Beschluss über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme: Vertretung ist unzulässig.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  4. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen,
  5. Wahl des Vorstandes, Beirates und der Kassenprüfer,
  6. Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen,
  7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand und Beirat nicht angehören dürfen.

§9

Arbeitskreise

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können mit Zustimmung des Vorstandes Arbeitsausschüsse gebildet werden. Die Arbeitskreise wählen ihren Vorsitzenden selbst.

§10

Versammlungsleitung und Beschlussfassung

Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates werden in einer Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§11

Vereinsmittel

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§12

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geseke, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

§13

Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 22. März 1985 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.